Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme, Modul 2: DIN V 18599

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Gefördert werden Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau, die es ermöglichen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen und damit die Effizienzpotentiale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen

Wer wird gefördert?

Eine förderfähige Energieberatung muss sich an der DIN V 18599 ausrichten. Im Merkblatt „Hinweise zur Erstellung eines Beratungsberichts im Rahmen einer Energieberatung nach der DIN V 18599“ sind die jeweils geltenden gültigen Anforderungen an einen Beratungsbericht detailliert aufgeführt.

Was wird gefördert?

Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude

Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder
wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).

Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.

Mögliche Formate: Ganztagesveranstaltung, dreimonatiges Kursformat, drei- und fünftägiger Ferienkurs/ Projekttage an Schulen, kulturpädagogische Ferienfahrt, Elterneinbindung (nicht eigenständig, sondern nur ergänzend förderfähig).

Fristen und Antragsdokumente

Die Antragstellung erfolgt online über das BAFA-Portal. Alle wichtigen Informationen und Links rund um die Antragstellung finden Sie unter „Informationen zur Antragstellung“

Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss eines rechtsgültigen Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags mit dem Energieberater zu stellen. Planungsleistungen dürfen vor Antragsstellung erbracht werden. Darunter fällt unter anderem die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder die Einholung eines Angebotes. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage des BAFA geschlossen wird.

Kontakt- und Beratungsmöglichkeiten

Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude,
Anlagen und Systeme Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 515 – Energieberatung
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1880

Website

Website bafa